Evangelisch-Lutherische Freikirche

Thesenreihe zur Lehre von Kirche und Amt


Die Synode nimmt die folgende Thesenreihe als schrift- und bekenntnisgemäße Darstellung der Lehre unserer Evangelisch-Lutherischen Freikirche an:

 

A. Die Lehre von der Kirche

·         (A1) Unser Herr Christus hat eine Kirche geschaffen. Zu Petrus spricht er: “Du bist Petrus und auf diesen Felsen will ich bauen meine Gemeinde (Kirche), und die Pforten der Hölle sollen sie nicht überwältigen” (Mt 16,18). Alle wirklich an Christus Glaubenden gehören zu dieser einen Kirche (Eph 2,19f). So bekennen wir es im Apostolischen Glaubensbekenntnis, wenn wir sagen: “Ich glaube... eine heilige, christliche Kirche, die Gemeinde der Heiligen.” Vgl. Augsb. Bek. 5 + 8   [zurück zum Referat]

·         (A2) Diese Kirche ist überall dort vorhanden, wo Gottes Wort rein verkündet und die Sakramente einsetzungsgemäß verwaltet werden. Der Heilige Geist baut durch diese Mittel die Kirche. Wir dürfen gewiss sein, dass Gottes Wort nicht leer zurückkommt, sondern das ausrichtet, was Gott gefällt (Jes 55,11). Vgl. Augsb. Bek. 7   [zurück zum Referat]

·         (A3) Gott hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, sein Wort zu predigen und die Sakramente zu verwalten. Dies nennt man das Amt der Schlüssel. Die Gläubigen sind beauftragt, die Schlüssel privat und gemeinschaftlich zu gebrauchen (Joh 20,21-23; 1Petr 2,9). Vgl. Tractatus § 24 [zurück zum Referat]

·         (A4) Gott will, dass sich Christen in Versammlungen zusammenfinden, um die Gnadenmittel rein und unverändert zu gebrauchen, sowohl zu ihrer eigenen Erbauung, als auch um die Einigkeit unter einander erkennen zu lassen und um die gute Nachricht von der Rettung in Christus zu anderen zu bringen (Jer 23,28; Joh 8,31f; Apg 2,42; Ps 133,1; Mt 28,19f).  -  Dieses Zusammenkommen geschieht zum Beispiel in den äußeren Formen von Gemeinde, Synode und Kirche. Obwohl Gott will, dass Christen zu öffentlichem Gottesdienst zusammenkommen, hat er doch nicht eine bestimmte Form der Zusammenkunft vorgeschrieben. “Das Reich Gottes kommt nicht so, dass man‘s mit Augen sehen kann” (Lk 17,20). Die Gemeinde am Ort besitzt den Vorrang unter diesen Versammlungen von Christen, weil sie der Platz ist, wo Christen normalerweise leben und praktisch am besten Gottes Befehl ausführen können. [zurück zum Referat]

·         (A5) Die einzige Autorität in der Kirche ist Gottes Wort. Wo dieses Wort gesprochen wird - es sei im privaten oder im öffentlichen Bereich (in Gemeinde oder Kirche) - ist es gültig, als wenn der Herr selbst vom Himmel gesprochen hätte (Lk 10,16). Vgl. Schmalk. Art. B 2,15; Tractatus § 42; Apol. 7,28 [zurück zum Referat]

·         (A6) Wenn wir Gott lieben und seinem Wort treu sein wollen, müssen wir darauf achten, dass wir Glieder der wahren Kirche bleiben: indem wir den Glauben an unseren Heiland bewahren; indem wir einer Gemeinde, Synode oder Kirche angehören, die Gottes Wort unverfälscht lehrt; indem wir alles in unserer Macht Stehende tun, die Ausbreitung des Reiches Gottes zu fördern durch Gebet, persönlichen Dienst (2Kor 12,15) und finanzielle Unterstützung; und indem wir alle falschlehrenden Kirchen meiden (2Kor 13,5; Mt 7,15; 1Joh 4,1; Röm 16,17; 2Kor 6,4). [zurück zum Referat]

·         (A7) Das Verhältnis zwischen den verschiedenen christlichen Versammlungsformen soll sich ordentlich und ehrbar gestalten (Eph 4,3-6; 1Kor 14,33.40). Christen lassen sich dabei vom Gesetz der Liebe leiten. Das gilt auch für die Befugnisse der Synode gegenüber den Gemeinden, die in unserer Synodalverfassung geregelt sind (ELFK-Verfassung, Art. III). [zurück zum Referat]

   

B. Das öffentliche Predigtamt

·         (B1) Als “öffentliches Predigtamt” bezeichnet man den öffentlichen Verkündigungsdienst, den Gott seiner Kirche aufgetragen hat (göttliche Stiftung; vgl. Mt 28,19f mit 1Kor 12,28; Eph 4,11f; Apg 20,28; Tit 1,5-9). Durch diesen Dienst soll das Evangelium in Wort und Sakramenten (Schlüsselamt) öffentlich verwaltet werden. Dieser Dienst geschieht im Namen Christi und wird durch seine Kirche übertragen. [zurück zum Referat]

·         (B2) Es gibt nur einen öffentlichen Verkündigungsdienst, aber dieser Dienst kann verschiedene Formen annehmen je nachdem, wie es im Leben der Kirche erforderlich ist (1Kor 12,4-11.27-31). Der Zweck des Dienstes ist es, die Kirche Gottes durch die Gnadenmittel zu nähren und zu erbauen (Apg 20,28; 1Kor 4,1; Eph 4,11f). Der öffentliche Verkündigungsdienst wird Einzelnen übertragen. Er ist vom privaten Verkündigungsdienst aller Christen zu unterscheiden (Allgemeines Priestertum). [zurück zum Referat]

·         (B3) Das Amt der Schlüssel (Löse- und Bindeschlüssel) ist der einen heiligen christlichen Kirche übertragen worden und damit auch jedem Christen (Allgemeines Priestertum der Gläubigen); 1Petr 2,9; Mt 16,19; Mt 18,17-20; Mt 28,18-20; Joh 20,22f. Vgl. Augsb. Bek. 28,5f; Schmalk. Art. C 7,1; Tractatus §§ 22-24.65-70 [zurück zum Referat]

·         (B4) Es ist Gottes Wille und Gebot, dass das Amt der Schlüssel öffentlich verwaltet werden soll. Deshalb hat er den öffentlichen Verkündigungsdienst eingesetzt. Dieser Dienst wird jenen übertragen, die Gott durch seine Kirche dazu beruft. Die Berufenen üben die Funktionen des Schlüsselamtes im Auftrag der Kirche sowie im Namen Christi und an seiner Statt aus. Wo immer wir Christi Diener hören, hören wir Christus selbst reden (Lk 10,16; Tit 1,5-9; Apg 20,28; 14,23; 1Tim 3,1-7; 1Thess 5,12f; 2Kor 3,4-6; 4,5; 5,18f; Eph 4,11f).    Damit ist der öffentliche Verkündigungsdienst eine göttliche Einrichtung und nicht nur das Produkt geschichtlicher Entwicklung, auch nicht bloß eine nützliche Einrichtung der Kirche. Vgl. Augsb. Bek. 5; Augsb. Bek. 28,5f+21f; Apol. 12,39f, Apol. 14,1 [zurück zum Referat]

·         (B5) Der öffentliche Verkündigungsdienst soll nur von denen ausgeübt werden, die ordentlich berufen sind, entweder unmittelbar durch den Herrn Christus (wie im Fall der Apostel) oder mittelbar durch die Kirche. Wenn jemand ohne ordentliche Berufung das Wort Gottes öffentlich  verkündigt oder  die  Sakramente  verwaltet,  dann widerspricht das nicht nur der guten Ordnung, sondern auch dem Willen Gottes. Die Pflichten und Verantwortlichkeiten eines jeden öffentlichen Dieners müssen bei seiner Berufung festgelegt werden (Röm 10,14-17; Apg 6,1-6).  Vgl. Augsb. Bek. 14; Apol. 14,1 [zurück zum Referat]

·         (B6) Die Ordination ist keine göttliche Einrichtung, aber eine gute kirchliche Ordnung aus früher Zeit (1Tim 4,14; 1Tim 5,22; 2Tim 1,6). Sie stellt die öffentliche Bestätigung der Berufung unter Gottes Wort und Gebet dar. Wir sprechen von Ordination, wenn Pastoren erstmals in ihr Amt eingeführt und auf das Bekenntnis verpflichtet werden. Aber auch bei anderen Berufungen in den öffentlichen Verkündigungsdienst sollte die Beauftragung öffentlich bekannt gegeben werden.   Vgl. Apol. 13,11; Tractatus § 70 [zurück zum Referat]

·         (B7) Der öffentliche Verkündigungsdienst ist von Gott eingesetzt, jedoch nicht auf eine bestimmte Form begrenzt worden. Das Neue Testament nennt uns verschiedene Ämter. Deshalb kann die Form des öffentlichen Verkündigungsdienstes je nach Bedarf der Kirche verschieden sein, aber es gibt nur einen öffentlichen Verkündigungsdienst in der Kirche (1Kor 12,4-11.27-31; Röm 12,6-8; Eph 4,11f; 1Tim 3,1.8; 5,17).   Vgl. Schmalk. Art. B 3,1; Tractatus §§ 63-66.72.26 [zurück zum Referat]

·         (B8) Die Bezeichnung “Predigtamt” wird in unserer Kirche gewöhnlich benutzt, um das Amt des Pastors zu beschreiben. Dabei soll es auch bleiben. Das Pastorenamt ist die umfassendste und grundlegende Form des öffentlichen Verkündigungsdienstes. Pastoren wird die volle geistliche Aufsicht über die Herde Christi an ihrem Ort übertragen (Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung, Kirchenzucht, Seelsorge; 1Petr 5,2f).  -  Wo es daneben noch andere Ämter des öffentlichen Verkündigungsdienstes in Gemeinden gibt, trägt der Pastor die Gesamtverantwortung. Weil Christus verantwortliche Hirten für seine Herde haben will, ist ein solches Amt unverzichtbar (Mt 28,18-20; Apg 20,28-31; Tit 1,6-9; 1Petr 5,1-3; Hebr 13,17). In den Dienst des Pastorenamtes dürfen nur geeignete Männer berufen werden (1Tim 3,1-7; 1Kor 14,34f; 1Tim 2,12).  Vgl. Apol. 14,1   [zurück zum Referat] / [zurück zum Referat Punkt 2.4.]

·         (B9) Der Zweck des öffentlichen Verkündigungsdienstes ist es, die Kirche Gottes durch die Gnadenmittel zu nähren und zu erbauen. Dies geschieht durch Gottes Wort und die Sakramente Taufe und Abendmahl (1Kor 4,1; Eph 4,11f). Diener im öffentlichen Verkündigungsdienst besitzen keine weltliche Autorität, sondern nur das Wort Gottes in Gesetz und Evangelium, durch das sie die ihnen anvertraute Herde leiten sollen (1Kor 3,5-9; 1Petr 5,3). Wo sie diesen Dienst recht ausrichten, gebührt ihnen die höchste Achtung (Röm 10,15; 1Tim 3,1; Hebr 13,7; 1Tim 5,17). Vgl. Augsb. Bek. 5; Augsb. Bek. 28,5.8-17; Tractatus § 11   [zurück zum Referat]

 

 

© September 2001

verantwortlich für die Internetseiten:

Amt für Evangelisation und Öffentlichkeitsarbeit

der Evangelisch-Lutherischen Freikirche

P. Michael Herbst

Mail an Webmaster