Die Synode nimmt die folgende
Thesenreihe als schrift- und bekenntnisgemäße Darstellung der Lehre unserer
Evangelisch-Lutherischen Freikirche an: A. Die Lehre von der Kirche ·
(A1) Unser Herr Christus hat eine Kirche
geschaffen. Zu Petrus spricht er: “Du bist Petrus und auf diesen Felsen will
ich bauen meine Gemeinde (Kirche), und die Pforten der Hölle sollen sie nicht
überwältigen” (Mt 16,18). Alle wirklich an Christus Glaubenden gehören zu
dieser einen Kirche (Eph 2,19f). So bekennen wir es im Apostolischen
Glaubensbekenntnis, wenn wir sagen: “Ich glaube... eine heilige, christliche
Kirche, die Gemeinde der Heiligen.” Vgl. Augsb. Bek. 5
+ 8 ·
(A2) Diese Kirche ist überall dort vorhanden, wo Gottes
Wort rein verkündet und die Sakramente einsetzungsgemäß verwaltet werden. Der
Heilige Geist baut durch diese Mittel die Kirche. Wir dürfen gewiss sein, dass
Gottes Wort nicht leer zurückkommt, sondern das ausrichtet, was Gott gefällt (Jes
55,11). Vgl. Augsb. Bek. 7 ·
(A3) Gott hat seiner Kirche den Auftrag gegeben, sein
Wort zu predigen und die Sakramente zu verwalten. Dies nennt man das Amt der
Schlüssel. Die Gläubigen sind beauftragt, die Schlüssel privat und
gemeinschaftlich zu gebrauchen (Joh 20,21-23; 1Petr 2,9). Vgl. Tractatus § 24 ·
(A4) Gott will, dass sich Christen in Versammlungen
zusammenfinden, um die Gnadenmittel rein und unverändert zu gebrauchen, sowohl
zu ihrer eigenen Erbauung, als auch um die Einigkeit unter einander erkennen zu
lassen und um die gute Nachricht von der Rettung in Christus zu anderen zu
bringen (Jer 23,28; Joh 8,31f; Apg 2,42; Ps 133,1; Mt 28,19f). - Dieses
Zusammenkommen geschieht zum Beispiel in den äußeren Formen von Gemeinde,
Synode und Kirche. Obwohl Gott will, dass Christen zu öffentlichem Gottesdienst
zusammenkommen, hat er doch nicht eine bestimmte Form der Zusammenkunft
vorgeschrieben. “Das Reich Gottes kommt nicht so, dass man‘s mit Augen sehen
kann” (Lk 17,20). Die Gemeinde am Ort besitzt den Vorrang unter diesen
Versammlungen von Christen, weil sie der Platz ist, wo Christen normalerweise
leben und praktisch am besten Gottes Befehl ausführen können. ·
(A5) Die einzige Autorität in der Kirche ist Gottes
Wort. Wo dieses Wort gesprochen wird - es sei im privaten oder im öffentlichen
Bereich (in Gemeinde oder Kirche) - ist es gültig, als wenn der Herr selbst vom
Himmel gesprochen hätte (Lk 10,16). Vgl. Schmalk. Art. B
2,15; Tractatus § 42; Apol. 7,28 ·
(A6) Wenn wir Gott lieben und seinem Wort treu sein
wollen, müssen wir darauf achten, dass wir Glieder der wahren Kirche bleiben:
indem wir den Glauben an unseren Heiland bewahren; indem wir einer Gemeinde,
Synode oder Kirche angehören, die Gottes Wort unverfälscht lehrt; indem wir
alles in unserer Macht Stehende tun, die Ausbreitung des Reiches Gottes zu fördern
durch Gebet, persönlichen Dienst (2Kor 12,15) und finanzielle Unterstützung;
und indem wir alle falschlehrenden Kirchen meiden (2Kor 13,5; Mt 7,15; 1Joh 4,1;
Röm 16,17; 2Kor 6,4). ·
(A7) Das Verhältnis zwischen den verschiedenen
christlichen Versammlungsformen soll sich ordentlich und ehrbar gestalten (Eph
4,3-6; 1Kor 14,33.40). Christen lassen sich dabei vom Gesetz der Liebe leiten.
Das gilt auch für die Befugnisse der Synode gegenüber den Gemeinden, die in
unserer Synodalverfassung geregelt sind (ELFK-Verfassung, Art. III). B. Das öffentliche Predigtamt ·
(B1) Als “öffentliches Predigtamt” bezeichnet man
den öffentlichen Verkündigungsdienst, den Gott seiner Kirche aufgetragen hat
(göttliche Stiftung; vgl. Mt 28,19f mit 1Kor 12,28; Eph 4,11f; Apg 20,28; Tit
1,5-9). Durch diesen Dienst soll das Evangelium in Wort und Sakramenten (Schlüsselamt)
öffentlich verwaltet werden. Dieser Dienst geschieht im Namen Christi und wird
durch seine Kirche übertragen. ·
(B2) Es gibt nur einen öffentlichen Verkündigungsdienst,
aber dieser Dienst kann verschiedene Formen annehmen je nachdem, wie es im Leben
der Kirche erforderlich ist (1Kor 12,4-11.27-31). Der Zweck des Dienstes ist es,
die Kirche Gottes durch die Gnadenmittel zu nähren und zu erbauen (Apg 20,28;
1Kor 4,1; Eph 4,11f). Der öffentliche Verkündigungsdienst wird Einzelnen übertragen.
Er ist vom privaten Verkündigungsdienst aller Christen zu unterscheiden
(Allgemeines Priestertum). ·
(B3) Das Amt der Schlüssel (Löse- und Bindeschlüssel)
ist der einen heiligen christlichen Kirche übertragen worden und damit auch
jedem Christen (Allgemeines Priestertum der Gläubigen); 1Petr 2,9; Mt 16,19; Mt
18,17-20; Mt 28,18-20; Joh 20,22f. Vgl. Augsb. Bek.
28,5f; Schmalk. Art. C 7,1; Tractatus §§ 22-24.65-70 ·
(B4) Es ist Gottes Wille und Gebot, dass das Amt der Schlüssel
öffentlich verwaltet werden soll. Deshalb hat er den öffentlichen Verkündigungsdienst
eingesetzt. Dieser Dienst wird jenen übertragen, die Gott durch seine Kirche
dazu beruft. Die Berufenen üben die Funktionen des Schlüsselamtes im Auftrag
der Kirche sowie im Namen Christi und an seiner Statt aus. Wo immer wir Christi
Diener hören, hören wir Christus selbst reden (Lk 10,16; Tit 1,5-9; Apg 20,28;
14,23; 1Tim 3,1-7; 1Thess 5,12f; 2Kor 3,4-6; 4,5; 5,18f; Eph 4,11f).
Damit ist der öffentliche Verkündigungsdienst eine göttliche
Einrichtung und nicht nur das Produkt geschichtlicher Entwicklung, auch nicht
bloß eine nützliche Einrichtung der Kirche. Vgl. Augsb. Bek. 5; Augsb. Bek. 28,5f+21f; Apol. 12,39f,
Apol. 14,1 ·
(B5) Der öffentliche Verkündigungsdienst soll nur von
denen ausgeübt werden, die ordentlich berufen sind, entweder unmittelbar durch
den Herrn Christus (wie im Fall der Apostel) oder mittelbar durch die Kirche.
Wenn jemand ohne ordentliche Berufung das Wort Gottes öffentlich
verkündigt oder die Sakramente
verwaltet, dann widerspricht
das nicht nur der guten Ordnung, sondern auch dem Willen Gottes. Die Pflichten
und Verantwortlichkeiten eines jeden öffentlichen Dieners müssen bei seiner
Berufung festgelegt werden (Röm 10,14-17; Apg 6,1-6).
Vgl. Augsb. Bek. 14; Apol. 14,1 ·
(B6) Die Ordination ist keine göttliche Einrichtung,
aber eine gute kirchliche Ordnung aus früher Zeit (1Tim 4,14; 1Tim 5,22; 2Tim
1,6). Sie stellt die öffentliche Bestätigung der Berufung unter Gottes Wort
und Gebet dar. Wir sprechen von Ordination, wenn Pastoren erstmals in ihr Amt
eingeführt und auf das Bekenntnis verpflichtet werden. Aber auch bei anderen
Berufungen in den öffentlichen Verkündigungsdienst sollte die Beauftragung öffentlich
bekannt gegeben werden. Vgl. Apol. 13,11; Tractatus § 70 ·
(B7) Der öffentliche Verkündigungsdienst ist von Gott
eingesetzt, jedoch nicht auf eine bestimmte Form begrenzt worden. Das Neue
Testament nennt uns verschiedene Ämter. Deshalb kann die Form des öffentlichen
Verkündigungsdienstes je nach Bedarf der Kirche verschieden sein, aber es gibt
nur einen öffentlichen Verkündigungsdienst in der Kirche (1Kor
12,4-11.27-31; Röm 12,6-8; Eph 4,11f; 1Tim 3,1.8; 5,17).
Vgl. Schmalk. Art. B 3,1; Tractatus §§ 63-66.72.26 ·
(B8) Die Bezeichnung “Predigtamt” wird in unserer
Kirche gewöhnlich benutzt, um das Amt des Pastors zu beschreiben. Dabei soll es
auch bleiben. Das Pastorenamt ist die umfassendste und grundlegende Form des öffentlichen
Verkündigungsdienstes. Pastoren wird die volle geistliche Aufsicht über die
Herde Christi an ihrem Ort übertragen (Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung,
Kirchenzucht, Seelsorge; 1Petr 5,2f). -
Wo es daneben noch andere Ämter des öffentlichen Verkündigungsdienstes
in Gemeinden gibt, trägt der Pastor die Gesamtverantwortung. Weil Christus
verantwortliche Hirten für seine Herde haben will, ist ein solches Amt
unverzichtbar (Mt 28,18-20; Apg 20,28-31; Tit 1,6-9; 1Petr 5,1-3; Hebr 13,17).
In den Dienst des Pastorenamtes dürfen nur geeignete Männer berufen werden
(1Tim 3,1-7; 1Kor 14,34f; 1Tim 2,12). Vgl.
Apol. 14,1 ·
(B9) Der Zweck des öffentlichen Verkündigungsdienstes
ist es, die Kirche Gottes durch die Gnadenmittel zu nähren und zu erbauen. Dies
geschieht durch Gottes Wort und die Sakramente Taufe und Abendmahl (1Kor 4,1;
Eph 4,11f). Diener im öffentlichen Verkündigungsdienst besitzen keine
weltliche Autorität, sondern nur das Wort Gottes in Gesetz und Evangelium,
durch das sie die ihnen anvertraute Herde leiten sollen (1Kor 3,5-9; 1Petr 5,3).
Wo sie diesen Dienst recht ausrichten, gebührt ihnen die höchste Achtung (Röm
10,15; 1Tim 3,1; Hebr 13,7; 1Tim 5,17). Vgl. Augsb. Bek.
5; Augsb. Bek. 28,5.8-17; Tractatus § 11 |
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verantwortlich für die Internetseiten: Amt für Evangelisation und Öffentlichkeitsarbeit der Evangelisch-Lutherischen Freikirche P. Michael Herbst
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